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Förderung
Neue Zuschussrichtlinien ab 2026!
Förderung 2026
Wir fördern Kinder- und Jugendarbeit in diesen Bereichen:
- Förderung von Freizeitmaßnahmen
- Förderung von Projektarbeit und Aktivitäten
- Grundförderung
Es gelten außerdem die allgemeinen Förderrichtlinen
Grundlage
„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen." (§ 11 Abs. 1, SGB VIII)
Nach diesen im Sozialgesetzbuch genannten Zielsetzungen sind alle Aktivitäten und Maßnahmen auszurichten. Dass dies in vielfältiger Weise geschehen kann, wird im Abs. 3 weiter erläutert:
„Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
- außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
- arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit Internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung
- Jugendberatung."
Der Landkreis stellt öffentliche Mittel zur Förderung der Jugendverbandsarbeit und der allgemeinen Jugendarbeit zur Verfügung. Der Kreisjugendring prüft die Anträge im Auftrag und sorgt dafür, dass die bereitgestellten Steuermittel nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Das bedeutet, dass die Ausgaben auf das notwendige Maß beschränkt werden, um einen verantwortungsvollen Umgang mit den Haushaltsmitteln sicherzustellen.
a. Allgemeine Fördergrundsätze
1. Antragsberechtigung
- Alle Jugendorganisationen, die im Kreisjugendring Weißenburg-Gunzenhausen zusammengeschlossen sind
- Schülermitverwaltungen (SMV)
2. Voraussetzungen
- Die Teilnahme an den Maßnahmen muss immer freiwillig sein
Nicht förderfähig:
- Maßnahmen, die von Bundes-, Landes- oder Bezirksorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden
- touristische Unternehmungen, Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfe und Trainingslager, Kundgebungen, laufende Arbeit von örtlichen Gruppen oder Einrichtungen, geschlossene Treffen von Chören, Orchestern, Laienspielgruppen, schul- oder berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen, Kommunions-, Firm-, Präparanden- und Konfirmandenfreizeiten, Verbandstreffen und verbandsspezifische Veranstaltungen
3. Form der Antragstellung
Fristen:
- Antrag spätestens 3 Monate nach der Maßnahme einreichen
- Spätester Termin im Jahr: 15. November des laufenden Jahres
Form:
- Offizielles Antragsformular und Formblätter des Kreisjugendrings verwenden
- Antrag muss vollständig und sorgfältig ausgefüllt sein
- In Textform per E-Mail an info@kjrwug.de
Wichtige Hinweise:
- Fehlende Unterlagen müssen fristgerecht nachgereicht werden, sonst ist der Antrag unzulässig und zwingend abzulehnen
- Für jede Veranstaltung ist ein eigener Antrag einzureichen
4. Förderungsfähige Kosten
Die förderungsfähigen Kosten sind den Richtlinien der jeweiligen Förderbereiche zu entnehmen.
Wichtig Hinweise:
- Rauschmittel wie Alkohol und Tabakwaren werden nicht bezuschusst
- Pfand ist in der Kostenaufstellung auszuweisen und abzuziehen
- Fahrtkosten können nur dann als zuschussfähige Kosten angesetzt werden, wenn diese tatsächlich bezahlt wurden und müssen angemessen sein
- Personalkosten für Hauptberufliche oder -amtliche sind nicht förderfähig
Alle Antragsteller*innen sind angehalten, die Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dazu gehört auch, andere Fördermöglichkeiten soweit wie möglich in Anspruch zu nehmen. Anderweitige (beantragte) Zuschüsse sind im Antrag ausnahmslos zu nennen.
5. Teilnehmer*innen
- Ausschließlich aus dem Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
- Von 6 bis einschließlich 26 Jahre
6. Betreuer*innen
- Alle Antragsteller*innen sind dazu angehalten sich an §72a SGB VIII zum Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als Betreuer*innen zu halten
- Betreuer*innen und Referent*innen müssen mindestens 16 Jahre alt sein
7. Höhe der Zuschüsse und Rechtsanspruch
- Die konkrete Zuschusshöhe ist in den Förderrichtlinien des Kreisjugendrings für die jeweiligen Förderbereiche festgelegt
- Bei Maßnahmen wird immer nur der Fehlbedarf gefördert (Defizitförderung). Das bedeutet: Der Zuschuss deckt höchstens die Differenz zwischen den Gesamtkosten und den vorhandenen Einnahmen
- Zuschüsse werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt
- Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht, auch wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind
8. Bewilligungsbescheid und Auszahlung der Zuschüsse
Bescheid:
- Der Antragstellende erhält einen Bescheid in Textform über die Bewilligung oder Ablehnung des Zuschusses
- Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch mit Begründung beim KJR eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe Rechtsbehelfsbelehrung)
- Über den Widerspruch entscheidet der KJR
Bewilligung:
- Zuschüsse werden nur im Rahmen des Haushalts für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligt.
- Anträge, die nach dem 15.11 des laufenden Jahres eingehen, werden erst im Folgejahr berücksichtigt.
- Auszahlung:
- Erfolgt erst nach Abschluss der Maßnahme und vollständiger und fristgerechter Antragstellung
- Auszahlung nur auf das Konto der antragstellenden Organisation, nicht auf Privatkonten
9. Verwendungsnachweise und Prüfungsrecht
Der Antragstellende steht für die Korrektheit der getroffenen Angaben gerade. Er muss auf Anfrage des Kreisjugendrings nachweisen, dass die Zuschüsse auch korrekt verwendet wurden.
Die Mittel sind nur für den Zweck zu nutzen, für den sie bewilligt wurden. Änderungen gegenüber dem Antrag müssen sofort gemeldet werden. Zu viel gezahlte Zuschüsse sind unaufgefordert und sofort zurückzuzahlen.
Da es sich um Steuergelder handelt, müssen alle Einnahmen und Ausgaben ordentlich in einem Kassenbuch oder einem Buchhaltungsprogramm erfasst und mit Originalbelegen nachgewiesen werden. Diese Belege sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Zusätzlich gelten die Bedingungen, die im Bewilligungsbescheid stehen. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises und der Kreisjugendring haben das Recht, die Unterlagen jederzeit zu prüfen, und dieses Recht muss von allen Empfängern der Zuschüsse anerkannt werden.
b. Förderbereiche
Folgende Zuschussbereiche werden gefördert:
- Förderung von Freizeitmaßnahmen
- Grundförderung
- Projekte und Aktivitäten
Für jeden Förderbereich sind zusätzlich die separaten Förderrichtlinien zu beachten.
1. Ziel
Freizeitmaßnahmen sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemeinsames Erleben, soziale Erfahrungen, Naturbewusstsein und Eigenverantwortung ermöglichen. Sie knüpfen an den Interessen der jungen Menschen an, werden von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet. Sie befähi-gen sie zur Selbstbestimmung und zu gesellschaftlichen Mitverantwortung und regen sie zu sozia-lem Engagement an.
2. Was wird gefördert
Alle Maßnahmen, die diesem Ziel entsprechen.
3. Umfang der Förderung
Förderungsfähige Kosten sind
- Fahrtkosten
- Verpflegung und Übernachtung
- Raummieten
- Honorare
- Programm- und Materialkosten
Ausgaben, die hier nicht aufgelistet sind, werden in einer Einzelfallentscheidung an- oder heraus-gerechnet. Grundsätzlich werden nur Ausgaben gefördert, die im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.
4. Wer kann beantragen
- Die im KJR zusammengeschlossenen Jugendorganisationen
- Schülermitverwaltungen (nur außerschulische, freiwillige Maßnahmen)
5. Voraussetzungen
- Die Maßnahmen müssen dem Zweck und Gegenstand der Förderrichtlinien entsprechen
- Ausschließlich Teilnehmer*innen aus dem Landkreis
- Höchstdauer: 21 Tage (An- und Abreisetag zählen zusammen als 1 Tag, außer wenn Pro-gramm zusammen >16 h)
- Tagesfahrten: mindestens 8 h
- Alter: bis 26 Jahre
- Mindestens 6 Teilnehmer*innen
- Teilnahme möglichst an der gesamten Maßnahme
- Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Förderrichtlinien (diese bitte zuerst lesen)
6. Förderhöhe
- 6 € pro Tag/Person (Teilnehmer*innen und Betreuer*innen)
- Geförderter Betreuungsschlüssel
- 6 - 12 Teilnehmende -> 2 Betreuer*innen
- Je weitere angefangene 6 Teilnehmende +1 Betreuer*in
- mehr bei betreuungsintensiven Maßnahmen oder Selbstversorgerfreizeiten bei Begründung möglich
- Betreuer*innen mit Juleica: doppelte Bezuschussung
- Maximal 1.000 € pro Maßnahme
- Nur Defizitförderung (Kosten > Einnahmen)
Falls mehr Anträge eingehen als Fördermittel zur Verfügung stehen, richtet sich die Höhe der Bezu-schussung nach den vorhandenen Haushaltsmitteln.
7. Antragstellung
KJR-Formular verwenden und vollständig ausfüllen.
Zwingend beizufügen:
- Ausschreibung/Einladung
- Zeitlicher Programmablauf
- Teilnehmerliste auf dem Formblatt (Name, Adresse, Alter)
- Kosten- & Einnahmenübersicht (Einzelaufstellung) mit ersichtlichem Defizit
Fristen:
- spätestens 3 Monate nach Maßnahme und bis 15.11 des laufenden Jahres
- Auszahlung voraussichtlich im Dezember
Unvollständige Anträge müssen zwingend abgelehnt werden.
Einreichung per Mail an info@kjrwug.de
1. Ziel
Ziel der Förderung ist es, Projekte und Aktivitäten zu unterstützen, die junge Menschen zusam-menbringen, neue Ideen anstoßen, das gemeinsame Handeln stärken und soziale, kulturelle oder persönliche Fähigkeiten junger Menschen weiterentwickeln. Gefördert werden zeitlich begrenzte Vorhaben mit einer klaren Zielsetzung zu festgelegten Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.
2. Was wird gefördert
Projekte und Aktivitäten im Sinne dieser Richtlinie, die sich ausschließlich an junge Menschen bis 26 Jahre und an Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit richten.
Dauer: zwei Stunden bis höchstens sechs Monate.
Beispielprojekte und -aktivitäten:
- Tagesveranstaltungen mit Bildungscharakter
- Inklusive Jugendarbeit (z. B. Projekt mit Jugendlichen mit und ohne Behinderung)
- Arbeit mit jugendlichen Aus- und Übersiedler*innen
- Gendersensible Angebote (z. B. Workshop zu Rollenbildern und Gleichberechtigung)
- Suchtprävention (z. B. Aktionstag zur Alkohol- oder Drogenprävention)
- Offene Jugendarbeit (z. B. Aufbau oder Gestaltung eines Jugendtreffs, Stadtteilarbeit))
- Darstellung der Jugendarbeit in der Öffentlichkeit (z. B. Jugendaktionstag)
- Auseinandersetzung mit der Lebenswelt junger Menschen
- Kulturelle Aktivitäten (z. B. Theater-, Musik- oder Graffiti-Projekt)
3. Umfang der Förderung
Förderungsfähige Kosten:
- Honorare/ Aufwandsentschädigungen (keine Personalkosten aus einem Beschäftigungs-verhältnis)
- Fahrtkosten
- Mieten für Räume und Geräte
- Unterkunft, Verpflegung
- Arbeitsmaterial (z.B. für Online-Kommunikation), Druckkosten, Portokosten
- Nebenkosten in unmittelbaren Zusammenhang mit den Aktivität (z.B. Versicherungen)
Ausgaben, die hier nicht aufgelistet sind, werden in einer Einzelfallentscheidung an- oder her-ausgerechnet. Grundsätzlich werden nur Ausgaben gefördert, die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehen.
4. Wer kann beantragen
- Die im KJR zusammengeschlossenen Jugendorganisationen
- Schülermitverwaltungen (nur außerschulische, freiwillige Maßnahmen)
5. Voraussetzungen
- Die Maßnahmen müssen dem Zweck und Gegenstand der Förderrichtlinien entsprechen
- Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Förderrichtlinien (diese bitte zuerst lesen)
- Vorrangig auszuschöpfen sind Mittel von höheren Ebenen wie zum Beispiel Bezirksjugen-dring Mittelfranken, Bayerischer Jugendring, o. ä.
Nicht gefördert werden:
- die laufende Gruppen- und Verbandsarbeit, Freizeit- oder Vereinsausflüge ohne themati-schen Bezug
- laufende Betriebskosten (z. B. Mieten, Personal, Anschaffungen des Regelbetriebs)
- Maßnahmen mit parteipolitischem Schwerpunkt
Darüber hinaus behält sich der KJR-Vorstand Einzelfallentscheidungen vor.
6. Förderhöhe
- Maximal 300 € pro Maßnahme
- Nur Defizitförderung (Kosten > Einnahmen)
Falls mehr Anträge eingehen als Fördermittel zur Verfügung stehen, richtet sich die Höhe der Bezu-schussung nach den vorhandenen Haushaltsmitteln.
7. Antragstellung
KJR-Formular verwenden und vollständig ausfüllen.
Zwingend beizufügen:
- Ausschreibung/ Bekanntmachung
- Teilnehmerinnen*liste oder bei offenen Veranstaltungen: PLZ-Liste
- eine Kosten- und Einnahmenaufstellung inkl. ersichtlichem Defizit auf dem bereitgestellten Formblatt
Fristen:
- spätestens 3 Monate nach Maßnahme und bis 15.11 des laufenden Jahres
- Auszahlung voraussichtlich im Dezember
Unvollständige Anträge müssen zwingend abgelehnt werden.
Einreichung per Mail an info@kjrwug.de
1. Ziel
Die Grundförderung wird als befristete Förderung des Jahres 2026 eingeführt.
Sie soll örtlichen Jugendgemeinschaften und Jugendgruppen in ihrer kontinuierlichen Arbeit stär-ken und sicherstellen, dass sie ihre organisatorischen Aufgaben verlässlich wahrnehmen können. Sie schafft die Grundlage dafür, dass regelmäßige Gruppenangebote, Projekte und Veranstaltun-gen stattfinden und Kindern und Jugendlichen ein stabiles soziales Umfeld für ihre persönliche und soziale Entwicklung geboten wird.
Darüber hinaus soll die Grundförderung die Jugendgruppen sowie die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen finanziell entlasten. Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren sollen dadurch auf einem sozialverträglichen Niveau gehalten werden, sodass die Angebote möglichst allen jungen Menschen offenstehen.
2. Was wird gefördert
Die ausgezahlten Mittel müssen Verwendung finden für Maßnahmen und Ausgaben, die dem Ziel der Förderung entsprechen.
Dazu gehören insbesondere:
- Arbeitsmaterialien für die Gruppenarbeit (z.B. Bastelmaterial)
- Freizeiten, Fahrten, Ausflüge (z.B. Eintrittsgelder, Fahrtkosten, Lebensmittel für gemein-sames Kochen)
- Jugendräume und Ausstattung (z.B. Renovierung, Anschaffung von Geräten und Materia-lien)
- Verwaltungskosten und Geschäftsbedarf (z.B. Porto, Bürobedarf)
- Leitungs- und Gremienarbeit (z.B. Verpflegung, Fahrt- und Teilnahmegebühren)
3. Umfang der Förderung
Eingeplante Haushaltsmittel werden den Kinder- und Jugendgruppen auf Antrag wie folgt zur Ver-fügung gestellt:
- 48,00 € pro Verein/Pfarrei/bei Einzelgruppen (Sportjugend, kath. Jugend, evang. Jugend, Jugendrotkreuz etc.) für die laufenden Ausgaben der Jahresarbeit.
- Übrigbleibende Haushaltsmittel werden außerdem gleichmäßig auf alle geförderten Jugendgruppen aufgeteilt.
Es kann keine Unterteilung innerhalb einer Vereinigung nach verschiedenen Sparten und Zielsetzungen erfolgen.
Wichtig: Es werden maximal 100 Grundförderungen ausgezahlt. Die Vergabe erfolgt nach dem Windhundprinzip.
Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss aber auch Einzelfallentscheidungen zur Vergabe treffen.
4. Fördervoraussetzungen
Es wird aktive Jugendarbeit betrieben oder befindet sich derzeit nachweislich im Aufbau.
Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
- außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kul-tureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
- arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Kinder- und Jugenderholung,
- Jugendberatung.
(§11 SGB VIII)
- Als Referenz gilt grundsätzlich die Jugendarbeit im vergangenen Jahr
- Gerade entstehende Jugendarbeit kann bei entsprechendem Nachweis auch berücksichtigt werden
- Es werden und wurden mehrere, kontinuierliche Angebote/ Veranstaltungen im Jahr ge-macht
- Eine Jugendgruppe besteht aus mindestens 3 Personen im Alter von 6 bis einschließlich 26 Jahren
5. Wer kann beantragen
Die im KJR direkt oder unter ihren Dachverbänden zusammengeschlossenen Jugendgruppen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen. Die antragstellenden Jugendorganisationen sollen sich aktiv an der Arbeit des KJR beteiligen.
6. Antragstellung
- Zwischen dem 01. September 2026 und dem 30. September 2026 muss über die Homepage des KJR Bedarf an der Grundförderung mitgeteilt werden.
- Nach Ablauf der Frist werden die förderberechtigten Jugendgruppen informiert. Überzählige Bedarfsmeldungen werden auf eine Warteliste gesetzt und rücken im Falle einer Ablehnung eingehender Anträge nach.
- Sie haben dann bis zum 15. November 2026 Zeit, auf dem Formblatt des KJR einen Antrag auf die Grundförderung zu stellen. Dem Antrag ist ein Tätigkeitsbericht des letzten Jahres beizufü-gen. Dieser dient als Verwendungsnachweis. Der Bericht muss folgende Kriterien erfüllen:
- Auflistung aller Aktivitäten der Jugendarbeit im vergangenen Jahr inklusive Datum
- Länge mindestens eine halbe DIN A4 Seite
- Der Charakter der Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinie muss deutlich dargestellt werden
4. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Dezember 2026
Die Unterlagen können per Mail an info@kjrwug.de geschickt werden.
Bei nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Anträgen oder einem unzureichenden Verwendungsnach-weis im Tätigkeitsbericht ist der Antrag zwingend abzulehnen.
Ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Die entstandenen Kosten müssen jedoch für Rechnungsprüfungen nachweis- und nachvollziehbar sein. Die Unterlagen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
