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Bundeskinderschutzgesetz § 72a SGB VIII

Gesetzeslage:
Am 1. Januar 2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz steht für umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland.
Im Rahmen dieses Gesetzes soll unter andern auch sichergestellt werden, dass in der Kinder- und Jugendhilfe keine vor allem in sexueller Hinsicht einschlägig vorbestraften Personen tätig sind.
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Jugendhilfe sollen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (=Jugendamt im Landkreis) stellen durch Vereinbarungen sicher, dass dies auch für die freie Jugendhilfe gilt. Bei Ehrenamtlichen entscheiden öffentliche Träger für sich bzw. vereinbaren mit den freien Trägern, bei welchen Tätigkeiten die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nötig ist. Entscheidend sind Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen.

Notwendige Veränderungen:
- Der Träger der Kinder- und Jugendarbeit ist gehalten eine Vereinbarung mit dem Jugendamt abzuschließen in welcher er bestätigt nur Personen einzusetzen von denen er sich ein erweitertes Führungszeugnis hat vorlegen lassen.
- Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit müssen entsprechend Ihrer Tätigkeit bei Träger/Verein/Verband ggf. ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche ist kostenfrei. Der jeweilige Träger bescheinigt auf einem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit. Mit dieser Bescheinigung können die Ehrenamtlichen bei ihrem Einwohnermeldeamt das Führungszeugnis beantragen und bekommen es dann direkt vom Justizministerium zugeschickt.

So läuft die Umsetzung durch das Jugendamt ab:

- Die Gemeinden im Landkreis übermitteln -entsprechend Ihres Kenntnisstandes- die Adressdaten von Verantwortlichen in Vereinen und Verbänden, in welchen es Kinder- und Jugendarbeit gibt, an das Jugendamt.

- Mit einem Anschreiben wird darum gebeten eine Vereinbarung mit dem Jugendamt zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 72a SGB VIII zu schließen.

- In der Vereinbarung wird unter § 4 "Erfasster Personenkreis" dargestellt, wer alles ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss.

Was steht für Verbände und Vereine der Jugendarbeit an:

- Abklären wer als rechtlich verantwortliche Person die Vereinbarung unterzeichnet und die Einsichtnahme dokumentiert.

- Festlegen wer das erweiterte Führungszeugnis vorlegen muss. Die Person um die Beantragung bitten. Die Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt ausfüllen. (siehe hierzu pdf.)

- Entweder die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde (hierfür legt die Betreuungsperson Ihr Führungszeugnis der Wohnsitzgemeinde vor und erhält ein Formular welches bestätigt , dass keine entsprechenden Einträge vorhanden sind) oder das erweiterte Führungszeugnis vom Ehrenamtlichen vorlegen lassen und die Einsichtnahme dokumentieren.

- Neuvorlage des erweiterten Führungszeugnisses (der Unbedenklichkeitsbescheinigung) in der Regel alle 5 Jahre.

Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes liegt beim Jugendamt:
Dominik Haußner, Telefon 09141 902 428

Ansprechpartner für Fragen von Vereinen und Verbänden ist der Kreisjugendring:
Karlheinz Mößner, Telefon 09141 902 250