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Jugendbildung

1. Zweck der Förderung

Jugendarbeit hat eine besondere, durch andere Bildungsträger nicht ersetzbare Funktion im Bereich der nicht formellen Bildung junger Menschen. Gekennzeichnet ist außerschulische Jugendbildung durch Strukturmerkmale wie Freiwilligkeit, Interessensorientierung und Selbstbestimmung.

Die Förderung der Jugendbildung soll alle im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -initiativen in die Lage versetzen, Angebote der außerschulischen Jugendbildung durchzuführen. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Bildungsarbeit werden dabei von den Jugendorganisationen eigenständig festgelegt. Die Jugendringe tragen durch Beratung und Unterstützung (z. B. Vermittlung von Fachkräften) zur Qualifizierung der Angebote bei.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Angebote der außerschulischen Jugendbildung, die sich insbesondere auf die Bereiche der allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildung beziehen.

Die Förderung durch den Kreisjugendring ist vorrangig vor einer zusätzlichen Förderung aus Mitteln der bayerischen Staatsregierung zu gewähren. Die erhaltenen kommunalen Mittel sind bei der Antragstellung auf Landesebene anzugeben.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und Schülermitverwaltungen sofern sie außerschulische Maßnahmen durchführen und die Teilnahme auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basiert.

4. Förderungsvoraussetzungen

Eine Förderung von Maßnahmen/Aktivitäten erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Teilnehmer aus mehr als einer Gemeinde sind. Als überörtlich werden nur Maßnahmen anerkannt, bei denen mindestens 10 % der Teilnehmer aus anderen kreisangehörigen Gemeinden stammen.

Örtliche Maßnahmen können nach Vorlage eines Ablehnungsbescheides der Kommune in der letzten Kreisjugendring-Vorstandssitzung des Jahres berücksichtigt werden. 

o    Gefördert werden nur Teilnehmer/innen aus dem Landkreis

Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn

o    die Maßnahme dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinie entspricht;

o    die Maßnahme grundsätzlich allen Jugendlichen offen steht;

o    die Teilnehmer/-innen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre sind;

o    die Teilnehmer/-innenzahl mindestens 8 und höchstens 50 Personen beträgt;

o    je angefangene 20 Teilnehmer wenigstens 1 Referent/-in oder verantwortliche/-r Mitarbeiter/-in zur Verfügung steht;

Zuwendungen können beantragt werden für

1-Tagesmaßnahmen oder Mehrtagesmaßnahmen von täglich mindestens 6 Stunden
Abendseminare/Seminarreihen bei denen ausschließlich Themen der Jugendbildung behandelt werden.

Eine Förderung ist insbesondere nicht möglich bei

Maßnahmen, deren Programm weniger als zur Hälfte der Veranstaltungsdauer Themen im Sinne der Jugendbildungsmaßnahmen umfassen;
rein verbandsspezifischen Angeboten, Tagungen, Mitarbeitertreffen, Erholungsveranstaltungen, etc.

5. Umfang der Förderung

Förderungsfähige Kosten:

o    Fahrtkosten
o    Verpflegungs- und Übernachtungskosten
o    Raummieten
o    Honorare und Referentenkosten
o    notwendige Arbeits- und Sachkosten, die in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Maßnahme        beim Träger oder bei Mitarbeiter/innen entstehen.

Höhe der Förderung:

Der Zuschuss beträgt bei:

o    Tages- / Mehrtages-Maßnahmen (mindestens 6 Stunden täglich) 5,00 € je Tag/Teilnehmer/-in.

o    Abendseminare/Seminarreihen 2,00 € je Tag/Teilnehmer

Der Zuschuss darf den Defizitbetrag nicht übersteigen.

6. Verfahren/Antragstellung

o    Für die Anträge ist das KJR-Antragsformular zu verwenden.

o    Den Anträgen sind beizufügen:

a) die Ausschreibung bzw. Einladung;

b) die Teilnehmer/-innen-Liste

c) eine kurze Auflistung über Inhalte und Ziele der Arbeitseinheiten mit zeitlichen Abläufen

d) eine Kostenaufstellung

o    Die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Durchführung der Maßnahme beim Kreisjugendring einzureichen.

Beschlossen von der KJR-Vollversammlung am 15.4.2013        

Gültig ab 1. Januar 2014