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Freizeitmaßnahmen

1. Zweck der Förderung

Freizeitmaßnahmen sollen Teilnehmer/-innen ein gemeinsames Erleben von Sport, Spiel und Geselligkeit sowie sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit Natur und Umwelt fördern. Freizeitmaßnahmen knüpfen an den Interessen der jungen Menschen an, werden von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet. Sie befähigen sie zur Selbstbestimmung und zu gesellschaftlichen Mitverantwortung und regen sie zu sozialem Engagement an.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Freizeitmaßnahmen, die dem Zweck der Förderung entsprechen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im KJR zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und Schülermitverwaltungen sofern sie außerschulische Maßnahmen durchführen und die Teilnahme auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basiert. 

4. Förderungsvoraussetzungen 

Eine Förderung von Maßnahmen/Aktivitäten erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Teilnehmer aus mehr als einer Gemeinde sind. Als überörtlich werden nur Maßnahmen anerkannt, bei denen mindestens 10 % der Teilnehmer aus anderen kreisangehörigen Gemeinden stammen.

Örtliche Maßnahmen können nach Vorlage eines Ablehnungsbescheides der Kommune in der letzten Kreisjugendring-Vorstandssitzung des Jahres berücksichtigt werden. 

o    Die Maßnahmen müssen dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinien entsprechen.

o    Gefördert werden nur Teilnehmer/innen aus dem Landkreis

o    Gefördert werden Angebote bis zu einer Höchstdauer von 21 Tagen (An- und Abreise gelten als 1 Tag, es sei denn, das Angebot beginnt vor 10.00 Uhr und endet nach 17 Uhr) und Tagesfahrten (eine Tagesfahrt hat über einen Zeitraum von mindestens 8 Std. stattzufinden).

o    Die Teilnehmer/-innen dürfen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre sein. Die Teilnehmer/-innenzahl beträgt mindestens 6.

o    Bei 6-12 Teilnehmer/innen werden bis zu 2 Betreuungskräfte gefördert. Pro weitere angefangene 6 Teilnehmer/innen jeweils eine Betreuungskraft zusätzlich.

o    Bei betreuungsintensiven Angeboten und Selbstversorgerfreizeiten können mit entsprechender Begründung weitere Jugendleiter/innen bezuschusst werden.  

o    Die Teilnehmer/-innen sollen grundsätzlich an der gesamten Maßnahme teilnehmen.

 5. Umfang der Förderung

Förderungsfähige Kosten sind:

o    Fahrtkosten

o    Verpflegung und Übernachtung

o    Raummieten

o    Honorare

o    Programm- und Materialkosten 

Die Höhe der Förderung beträgt 6,00 € pro Tag und Teilnehmer/in bzw. Betreuer.  

Bei Betreuungskräften mit gültiger Jugendleiterkarte erhöht sich der Tagessatz um 100%.

Der Höchstförderbetrag beträgt 1500,-- €.

6. Verfahren/Antragstellung:

o    Für die Anträge ist das KJR-Antragsformular zu verwenden.

o    Den Anträgen sind beizufügen:

a)     die Ausschreibung bzw. Einladung;

b)    ein zeitlicher Programmablauf

c)     eine Teilnehmer/-innen-Liste mit Adress- und Altersangaben und Unterschriften im Original

d)    eine Kostenaufstellung

o    Die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Durchführung der Maßnahme beim Kreisjugendring einzureichen.

o    Eine Auszahlung des Förderbetrages erfolgt, nach Beschluss durch die KJR-Vorstandschaft, im Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres. 

o    Falls mehr Anträge eingehen als Fördermittel zur Verfügung stehen, richtet sich die Höhe der Bezuschussung nach den vorhandenen Haushaltsmitteln. 

Beschlossen von der KJR-Vollversammlung am 24. Oktober 2022     
Gültig
ab 1. Januar 2023